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Es muss jeder gewerbliche Versender lizenzieren, der Verkaufsverpackungen (siehe Definition) zuerst mit Ware befüllt, die später an "private Endkunden" (siehe Definition) versendet werden. Es gibt keine Mindestmenge. Ab dem ersten Karton muss lizenziert werden.
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Nein, die Verpackungsverordnung bezieht sich nur auf gewerbliche Versender. Wenn Sie allerdings als "privater Anbieter", z. B. bei eBay, auftreten und Waren mit einer "Gewinnerzielungsabsicht" verkaufen, würden Sie nach dem Gesetz als gewerblicher Anbieter eingestuft werden und somit auch unter das Gesetz fallen.
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Prinzipiell muss alles lizenziert werden, was an Verpackungsmaterial beim "privaten Endkunden" anfällt und was nicht bereits vom Vorlieferanten lizenziert ist. Alles was der Endkunde auspackt und was keine Ware ist, ist Verkaufsverpackung.
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Verkaufsverpackungen sind alle Verpackungsmittel, die beim "privaten Endkunden" anfallen. Alle Verpackungen, die das Produkt schützen, bündeln oder zusammenhalten oder durch den Versand der Ware anfallen, z.B. Kartons, Packpapier, Füll- und Polstermaterialien, Luftpolsterversandtaschen, Luftpolsterfolie, Umreifungsbänder, Paletten, usw. Auch Zeitungspapier zum Stopfen, gebrauchte Kartons etc., zählen dazu.
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Serviceverpackungen im eigentlichen Sinn sind Verpackungen die beim Abfüllen von Waren in Ladenlokalen zur Überbringung an den Kunden notwendig sind, wie z.B. Brötchentüten, Tragetaschen, Pizzakartons, Becher für Kaffee, etc. Nach der Definition des Gesetzestextes bestand die Vermutung, dass Versandverpackungen auch Serviceverpackungen sein könnten. Der LAGA-Ausschuss für Produktverantwortung (APV) hat jedoch Ende Oktober 2008 klar entschieden, dass Versandverpackungen keine Serviceverpackungen sind. Das ist eine wichtige Grundsatzentscheidung, da es bei Serviceverpackungen per Gesetz die Möglichkeit gibt, dass der Vorlieferant von Serviceverpackungen diese lizenziert und somit als lizenziert verkauft, so dass der Verpacker nicht selber einen Lizenzvertrag für Serviceverpackungen abschließen müsste. Bei Brötchentüten ist dieses also weiterhin möglich, jedoch für Versandverpackungen leider nicht.
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Auch Paketband muss lizenziert werden, da es unter die Kategorie "Kunststoffe" fällt. Allerdings gibt es eine Regelung, dass bei einem Stoffanteil von 5% und weniger an einer Verpackung der geringe Fremdanteil stofflich zum Hauptanteil gerechnet wird.
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Beispiel 1: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Karton wiegt 350 g, Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Der Fremdanteil beträgt weniger als 1 %, d. h. das Packband wird als Karton gewertet und als PPK lizenziert.
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Beispiel 2: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Inhalt ist zusätzlich mit Luftpolsterfolie oder Luftkissen aus PE geschützt. Der Karton wiegt 350 g, Die Luftpolsterfolie oder die Luftkissen wiegen 30 g. Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Sie haben also 33 g Kunststoff und 350 g PPK verarbeitet. Der Fremdanteil beträgt mehr als 5 %, d. h. das Packband und die Folie werden als Kunststoff gewertet und lizenziert.
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Auch Polstermaterialien müssen lizenziert werden. Luftpolsterfolien müssen z.B. als Kunststoffe und Zeitungen als PPK (Papier, Pappe, Karton) lizenziert werden. Zeitungen müssen deshalb lizenziert werden, da Sie als Polstermaterialien beim Kunden als Verkaufsverpackung anfallen. Ist der Anteil z. B. an Kunststoff, Glas oder Blech weniger als 5 % der Gesamtverpackung, wird alles mit der Hauptstoffsorte lizenziert (siehe auch Punkt 6).
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Luftpolsterversandtaschen sind keine Verbundstoffe, da sie stofflich sauber getrennt werden können und werden deshalb getrennt nach Stoffen (PPK und Kunststoff) entsprechend ihren Anteilen abgerechnet. Als Faustregel gilt: ca. 60% PPK (Papier, Pappe, Karton) und ca. 40% Kunststoff.
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Grundsätzlich muss der Karton lizenziert versendet werden. Wenn Sie sicher sind, dass der Karton bereits lizenziert ist, weil z. B. der Grüne Punkt aufgedruckt ist, brauchen Sie nicht noch einmal zu lizenzieren. Die Identifikation einer bereits lizenzierten Verkaufsverpackung anhand eines Symbols wird ab dem 01.01.2009 schwierig, da die Kennzeichnungspflicht auf Verkaufsverpackungen entfällt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass alle sich im Umlauf befindenden Verkaufsverpackungen lizenziert sind. Es käme bei nicht gekennzeichneten Kartons darauf an, ob Ihnen jemand schriftlich bescheinigen kann, dass z.B. die Kartons, die Sie aus dem Supermarkt mitgenommen haben, bereits lizenziert sind. Das wird sehr schwer zu belegen sein, wenn von Ihnen jemand den Lizenznachweis einfordert oder Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen. Wir raten deshalb dazu, auch diese Kartons zu lizenzieren.
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Das kann und sollte grundsätzlich vertraglich geregelt werden. Da sich die Ware allerdings im Eigentum des Shop-Betreibers befindet und in seinem Namen verschickt wird, ist dieser verantwortlich und muss der Lizenzierungspflicht nachkommen. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, die Lizenzierung über den Dienstleister abzuwickeln (z.B. als "Beauftragter Dritter").
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Auch importierte (also nicht lizenzierte) Kartons oder Verpackungsmittel, die später durch den Importeur oder seinen Kunden zu "privaten Endkunden" gesendet werden und dort als Verkaufsverpackungen anfallen, müssen vom Importeur oder Vertreiber, der die importierte Ware an "private Endkunden" verschickt, lizenziert werden. Als "Importe" gelten in diesem Fall alle Waren, die nicht aus Deutschland kommen, also auch EU (z.B. Österreich, Niederlande, etc.).
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Der Kunde darf jetzt alle Verpackungen, die er zugesendet bekommt, in die Behältnisse, die die Dualen Systeme bundesweit flächendeckend aufstellen, werfen (den Gelben Sack, die gelbe Tonne oder die Papiertonne). Das hat er vorher eventuell auch schon gemacht, aber er durfte es nicht, weil der Versender vielfach nicht an diesem System teilgenommen hat. Die gelben Säcke haben viele benutzt, aber nur wenige haben die Kosten für die Gestellung der Systeme bezahlt. Das hat der Gesetzgeber mit der 5. Novelle geändert.
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Nein. Der Erwerb einer Lizenz ist nicht mit dem Kauf unserer Produkte verbunden. Wir würden uns natürlich freuen, wenn wir Sie von unseren Produkten überzeugen könnten.
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Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
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Der Vertrag muss spätestens 3 Monate vor Vertragsende gekündigt werden.
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Es gibt keinerlei Kosten zu den online kalkulierten Werten. Die Werte, die Sie für bestimmte Stoffgruppen errechnet haben, sind über die gesamte Vertragslaufzeit (1 Jahr) gültig und werden auch so abgerechnet. Abgerechnet wird die von Ihnen an uns übermittelte Menge der tatsächlich in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen für das abgeschlossene Jahr. Es erfolgt eine Nachberechnung wenn Sie mehr Menge in Umlauf gebracht haben als Sie vorab angegeben haben oder eine Gutschrift, wenn Sie weniger versendet haben als bei Jahresbeginn vertraglich vereinbart wurde (Das Mindestentgelt pro Jahr beträgt € 20,-- ).
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Die Verpackung, die ich in meinem Namen versende, muss von mir lizenziert werden. Die Verpackungen, die ich im Namen fremder Unternehmen versende, muss das jeweilige Unternehmen lizenzieren. Jedes Unternehmen, das Waren an "private Endkunden" versendet (ob selber oder durch einen Dienstleister) muss lizenzieren. Die Lizenzierungspflicht kann nicht auf den Dienstleister übertragen werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit einen Dritten (in diesem Fall der Dienstleister) mit der Beschaffung einer Lizenzierung für mehrere Unternehmen zu beauftragen, damit ein günstiger Preis durch gebündelte Mengen erzielt wird. Etwas anders verhält es sich bei Tochterunternehmen und Gesellschaften innerhalb eines Konzerns und bei Handelsmarken. Eine Antwort kann in diesen Fällen nicht pauschal gegeben werden, dieses immer im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten ist.
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Weil dies nach aktueller Auslegung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung nicht möglich ist. Der LAGA-Ausschuss für Produktverantwortung (APV), hat Ende Oktober 2008 geregelt, dass alle Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen und nicht als "Serviceverpackungen" eingestuft werden. Bei Serviceverpackungen könnten Sie die Lizenzierungspflicht auf den Lieferanten oder Hersteller übertragen. Das ist aber nach dieser Entscheidung nicht möglich. Wenn Ihnen jemand "lizenzierte Verpackungen" anbietet, sollten Sie ihn auf diese Entscheidung aufmerksam machen. Es gibt einige Verpackungshändler, die durch einen separaten Vertrag mit dem Kunden als "beauftragte Dritter" die Lizenzierung der Verpackungen beim Kauf übernehmen. Wir halten aber unsere Lösung für weitaus günstiger und in allen Bereichen für vorteilhafter.
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Ihre Vorteile bei einer Vertragslösung:
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- Sie haben einen eigenen Vertrag und eine Vertragsnummer auf Ihren Namen.
- Sie sind in der IHK-Datenbank mit Ihrer UST-ID-Nr. oder Steuernummer vermerkt, die zur Prüfung von staatlicher Seite verwenden wird.
- Sie können informativ ein Logo oder Symbol mit Verlinkung zur Gültigkeitsprüfung auf Ihrer Homepage verwenden, dass Sie als Lizenznehmer des Dualen System Zentek ausweist.
- Falls Sie in Importkartons oder gebrauchten Kartonagen versenden, brauchen Sie keinen zusätzlichen Vertrag für diese Verpackungen abzuschließen.
- Wenn Sie nicht nur an "private Endkunden" in Deutschland, sondern auch in das Ausland oder an "großgewerbliche Abnehmer" versenden, brauchen Sie nur die von Ihnen errechnete "private Endkunde-Quote" lizenzieren.
- Die Auswahl der Lieferanten für Verpackungsmaterial wäre auf den einen Verpackungshändler, der gleichzeitig Lizenzpartner ist, eingeschränkt. Mit unserem Vertrag können Sie weiterhin überall günstig kaufen.
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Ja und Nein. Jeder Vertragspartner bekommt von Zentek eine Vertragsnummer. Eine nationale firmenübergreifende Lizenznummer gibt es nicht. Nach unseren Informationen wird die Zentek-Vertragsnummer auch nicht für die Vollständigkeitserklärung benötigt. In die IHK-Datenbank wird nur die UST-ID-Nr. oder Steuernummer eingegeben, die als Leitcode und damit als Lizenznummer fungiert.
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Wir stellen Ihnen auf Wunsch ein Symbol zur Verfügung, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie Ihrer Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen nachkommen. Dieses Symbol können Sie auf Ihrer Homepage einbinden. Sie müssen allerdings beachten, dass die Lizenzierung gesetzlich vorgeschrieben ist und deshalb nicht beworben werden darf. Das Werben mit Selbstverständlichkeiten ist abmahnfähig. Das Symbol sollte also nur dezent und informativ, aber nicht werbewirksam verwendet werden. Grundsätzlich besteht aber ab 01.01.2009 keine Kennzeichnungspflicht mehr. Eine Erwähnung in den AGB oder bestimmte Formulierungen sind nicht vorgeschrieben. Bei Unklarheiten fragen Sie bitte im Einzelfall einen Anwalt, da wir keine Rechtsauskünfte geben dürfen.
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Ja, alle Stoffgruppen können lizenziert werden.
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Das ist noch nicht ganz klar. Es gäbe zwei Szenarien einer Prüfung. Die erste Möglichkeit ist die "staatlich-motivierte Prüfung" durch das in dem jeweiligen Bundesland zuständige Amt für Umweltfragen. Solch eine Prüfung würde höchstwahrscheinlich elektronisch als Anfrage an die IHK-Datenbank erfolgen, in der Sie mit dem Abschluss eines Vertrages über Ihre Ust-ID-Nr. oder Steuernummer eindeutig aufzufinden sind. Auch stichprobenartige Kontrollen direkt vor Ort wären denkbar.
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Das andere Szenario ist die Rechtfertigung im Rahmen einer Abmahnung oder Anzeige, was in einem immer stärker werdenden Wettbewerbsumfeld ein erhebliches Risiko für Sie und Ihr Unternehmen darstellen könnte. In diesem Fall würden Sie vom Landesumweltamt aufgefordert werden eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, auch wenn Sie unter den Mindestmengen liegen. Das Einreichen erfolgt papierlos über Internet und muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit digitaler Signatur testiert werden. Das Einreichen von Belegen oder Kopien wird nicht akzeptiert.
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Die Ust-ID-Nr. ist laut IHK notwendig, da diese als Primärschlüssel für die IHK-Datenbank verwendet wird, in die Ihre Daten hochgeladen werden. Nur über Ihre Ust-ID-Nr. sind Sie dort eindeutig identifizierbar. Sollten Sie keine Ust-ID-Nr. haben, können Sie beim Bundesamt für Steuern kostenlos eine Nummer beantragen. Es entstehen Ihnen dadurch keine Nachteile. In Anhang VI VerpackV steht, dass falls keine Ust-ID-Nr. vorhanden ist, hilfsweise auch die für die Steuererklärung maßgebliche Steuernummer verwendet werden kann. Unser Partner Zentek, die IHK und wir empfehlen allerdings nachdrücklich, sich eine Ust-ID-Nr. zu beantragen. Die Rechtssicherheit ist nach Auskunft von Zentek und der IHK bei beiden Varianten gewährleistet.
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Am besten über Ihre Warenwirtschaft mit einem entsprechendem Vermerk bei Kunden oder Produkten. Sollten Sie Ihre Verpackungsmittel über uns beziehen, können wir Ihnen sofort mitteilen, wie viel kg Sie pro Stoffgruppe von uns bezogen haben. Denkbar wäre auch ein Nachweis über Ihre Versandabrechnung unter der Zugrundelegung plausibler Durchschnittswerte. Sie können die Verpackungen auch wiegen und hochrechnen. Auslandskunden und großgewerbliche Kunden, die per Definition nicht unter die Lizenzierungspflicht fallen, rechnen Sie prozentual ab. Wichtig ist, dass die von Ihnen angegebenen Werte schlüssig und im Falle einer Prüfung auch nachvollziehbar sind. Keiner wird verlangen, dass Sie bis auf das letzte Gramm abrechnen, aber die errechnete Menge sollte schon stimmen.
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Sollte sich Ihr Geschäft anders als erwartet entwickeln, haben Sie unterjährig bis zum 10. September des Vertragsjahres Zeit Ihre Mengen anzupassen. Danach können wir Abweichungen nur noch bis zu +/- 25 % der vereinbarten Menge dem Dualen System melden. Wir würden uns aber dafür einsetzen, dass wir die komplette Abweichung berücksichtigen, sofern es sich um Mengen bis zu 20 to handelt. Garantieren können wir das allerdings nicht.
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Sie müssen uns am Jahresanfang die ungefähre Menge melden, die Sie vermutlich an Verkaufsverpackungen vom 01.01. bis 31.12. des Jahres in den Umlauf bringen werden. Bis September sollten Sie kontrollieren, ob die Prognosewerte ungefähr stimmen oder ob die Werte stark angepasst werden müssen. Bis 31.01. des Folgejahres senden Sie uns eine Mitteilung über die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge des Jahres. Nach dieser Menge rechnen wir ab.
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Dann rechnen wir die bei Vertragsabschluss festgelegte Prognosemenge als Jahresabschlussmenge ab und setzen diese Menge als Jahresprognosemenge für das Folgejahr ein.
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Indem Sie kleinere oder leichtere Kartonagen verwenden, verringert sich auch das Gewicht des Kartons und somit die Lizenzgebühr. Prüfen Sie, ob Sie evtl. schwere Vollpappkartons oder doppelwellige Kartons durch leichtere Wellpappkartons ersetzen können. Prüfen Sie, ob Sie z. B. Materialien, die einen hohen Lizenzpreis verursachen durch andere Stoffe ersetzen können, z. B. schwere Schaumstoffpolster ersetzen durch Papierfüllstoffe oder sehr leichte Luftkissen aus PE.
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Nein, die Verpackungsverordnung ist bereits 1992 in Kraft getreten. Die 5. Novelle ist mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 05.04.2008 rechtskräftig und die Lizenzierung von Verkaufsverpackungen bei einem Dualen System Pflicht. Es ist bereits eine 6. Novelle der VerpackV angekündigt, aber Inhalte dazu sind uns noch nicht bekannt. Wir sind gespannt, was sich ändern wird.
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Nach dem Gesetz müssen Verkaufsverpackungen zwingend lizenziert sein. Es besteht im Umkehrschluss also ein Verkehrsverbot für Waren in unlizenzierten Verkaufsverpackungen. Wer sich nicht daran hält, kann mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000,-- belegt werden. Daneben verhält sich der Versender wettbewerbswidrig und kann Opfer von Abmahnungen werden und schließlich gibt es in der Verpackungsverordnung noch die Möglichkeit, dass die Betreiber und Lizenznehmer der Dualen Systeme den Nicht-Lizenzierer auf Schadensersatz verklagen können, wenn seine Kunden die Verkaufsverpackung in die Behältnisse der Dualen Systeme (Gelber Sack, Papiertonne, etc.) werfen.
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Nein, die Einhaltung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung muss nicht in den AGB oder in der Sendung erwähnt werden. Sollten Sie noch einen Satz (wie es vor dem 01.01.2009 üblich war) in den AGB oder Ihrem Onlineshop stehen haben, in dem Sie die Kunden darauf hinweisen, dass diese die Kartonagen unfrei zurücksenden sollen, oder die Kunden sollen Sie anrufen zwecks Nennung einer Annahmestelle, sollten Sie diesen Passus streichen.
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Nein, die Firma Friedrich Bähr GmbH & Co. KG ist kein Entsorgungsunternehmen, sondern bietet den Service mit seinem Partner Zentek GmbH & Co. KG in Köln bundesweit an. Zentek ist Betreiber eines zugelassenen Dualen Systems, das flächendeckend in Deutschland den Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen kostenlos Sammelbehälter (Gelbe Säcke, Gelbe Tonnen, Papiertonnen, etc.) zur Verfügung stellt. Die Haushalte werfen die gebrauchten Verpackungen ab sofort in diese Behältnisse. Zentek oder deren Partner holen die Behältnisse regelmäßig ab und verwerten und recyceln die Verpackungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
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Die
Friedrich Bähr GmbH & Co. KG
bietet für Kleinversender Lizenzmodelle bereits ab € 20,-- pro Jahr an. (entspricht ca. 120 kg PPK (Papier, Pappe, Karton) oder 22 kg Kunststoff). Auf der Internetseite der Friedrich Bähr GmbH & Co. KG finden Sie auch einen
Lizenzrechner
mit dem Sie Online Ihre individuellen Lizenzbeiträge kalkulieren können.
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Das Mengenentgelt und der Abrechnungsmodus für die zu lizenzierende Menge bleiben in Art und Höhe wie in der aktuellen Preisliste 2009 bestehen. Auch der Mindestbetrag für das Mengenentgelt in Höhe von € 20,- für die zu lizenzierten Mengen bleibt gleich. Es kommt jedoch pro Vertrag ein fester jährlicher Grundbetrag in Höhe von € 35,- hinzu, der aber komplett zurück erstattet wird, wenn im Vertragsjahr Artikel oder Dienstleistungen mit einem Warennettowert von mindestens € 350,- von uns bezogen werden.
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Beim Versand eines Artikels fallen die folgenden Mengen an Verpackungsmaterialien an:
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- 1 Faltschiebeschachtel mit den Maßen 205 x 145 x 60 mm - Gewicht: 100g
- 1 Luftpolsterfolienbeutel 150 x 250 + 50 mm Klappe - Gewicht: 4g
- 1 Packband aus Polypropylen - Gewicht: ~3g (1m), ausgehend von einer umlaufenden Klebefläche je einmal in Längs- und Querrichtung und einer Überlappung von 6cm (3cm pro Kleberichtung).
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Bähr Art.-Nr. 11-20514560w
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Bähr Art.-Nr. 62-15025020
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Bähr Art.-Nr. 41-PP31B56
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Für den Versand der abgebildeten Faltschiebeschachtel fallen demnach 100g PPK und 7g Kunststoffe an.
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Bei einer jährlichen Versandmenge von 1000 Paketen wären dies 100kg PPK und 7kg Kunststoffe. Es würden also, inklusive der einmaligen Gebühr von 35 EUR, jährliche Lizenzierungskosten in Höhe von 62,13 EUR anfallen.
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Diese FAQ und die Bilder der Verpackungsmaterialen, wurden von der Firma
Friedrich Bähr GmbH & Co. KG
in Bremen zur Verfügung gestellt.
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