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Gewerbeanmeldung
Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit anzeigepflichtig, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke).
Anmeldeweg
Die Aufnahme eines selbständigen Gewerbes erfolgt formal durch Anzeige beim örtlichen Gewerbeamt bzw. Ordnungsamt. Mit der Anmeldung und Bestätigung (Gewerbeschein) erfolgt eine Meldung durch Versenden der Durchschrift dieser Bestätigung an verschiedene Behörden (u. a. Finanzamt, IHK, Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften). Ein Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Darüber hinaus wird der Betrieb je nach Arbeitsschwerpunkt Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Mit Gewerbeanmeldung erfolgt die Eintragung in das Gewerberegister der Stadt oder Gemeinde, während hingegen im Gewerbezentralregister gewerberechtliche Verstöße aufgezeichnet werden.
Gebühren
Die Gebühren der Gewerbeanzeigen werden von jeder Behörde nach Maßgabe eines Gebührenrahmens individuell festgesetzt. Einzelne Erfahrungswerte aus dem Jahr 2004:
  • Gewerbeanmeldung: ab 20 EUR,
  • Gewerbeummeldung: ~ 20 EUR,
  • Gewerbeabmeldung: kostenfrei,
  • Ersatzbescheinigung: 10 EUR,
  • Reisegewerbekarte: 25 - 400 EUR (Gebührenrahmen),
  • Auskunft aus dem Gewerberegister: ~ 15 EUR.
Für Gewerbe mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel zusätzliche Gebühren für Erlaubnisse zu entrichten. Die Erlaubnis für Makler und Bauträger nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) oder für das Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO können 1.000 EUR (siehe Gebührenrahmen) betragen.
Der Gebührenrahmen für die Erlaubnis für Makler und Bauträger:
  • natürliche Personen (z.B. Einzelunternehmen, KG, OHG usw.) beträgt 400 € bis 1500 €
  • für juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) 550 € bis 1650€
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
Für Gewerbe mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel zusätzliche Gebühren für Erlaubnisse zu entrichten. Die Erlaubnis für Makler und Bauträger nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) oder für das Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO können 1.000 EUR (siehe Gebührenrahmen) betragen.
Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich (regionale Unterschiede möglich), z. B.:
  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (Fachkundeprüfung),
  • Reisegewerbe (Reisegewerbekarte, teilw. gilt die Reisegewerbekarte als Gewerbeanmeldung, beim zuständigen KVR/LRA erfragen),
  • Betrieb von Spielhallen (Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung),
  • Zurschaustellung von Personen (Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung),
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften (Fachkundeprüfung),
  • Handel mit Sittichen und Wirbeltieren (Fachkundeprüfung),
  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenkonzession),
  • Betrieb von Taxiunternehmen (Fachkundeprüfung und Konzession),
  • Güterkraftverkehrsunternehmen (Fachkundeprüfung),
  • Makler (Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung und Führungszeugnis),
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (Fachkundeprüfung),
  • Buchführungshelfer (kaufmännische Ausbildung und dreijährige berufliche Praxis),
  • Inkassobüro (Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz),
  • Pflegedienste,
  • Handwerk (Handwerkskarte).
Für diese Gewerbe müssen die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und gegebenenfalls bestimmte räumliche Verhältnisse nachgewiesen werden.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Gewerbeanmeldung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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