mich-tipps.de
  Links, Tipps und aktuelle News zu eBay, Hermes, PayPal und Post.

  
Forum Montag - 21. Mai 2012 - 18:27:07 pm *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
News:
Gemeinschaftsforum von frederick41.de / mich-seiten.de / versandrechner.de und mich-tipps.de | Die Moderatoren sind teilweise seit 1999 eBay Mitglied und haben zusammen ~ 5750 Bewertungen davon sind durchschnittlich 99,9 % positiv.
 
 
Übersicht Hilfe Suche
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Darf der Zoll meine Postsendung öffnen?  (Gelesen 2567 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
m-t
Administrator
Hero Member
***
Offline Offline

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1018



WWW
« am: Montag - 28. Januar 2008 - 23:37:53 pm »

Der Zoll darf trotz Brief- und Postgeheimnis Postsendungen öffnen lassen und ihren Inhalt prüfen.

Oft ist die Freude getrübt, wenn man feststellen muss, dass die erwartete Geschenksendung offensichtlich schon einmal geöffnet wurde. In einer solchen Situation werden Sie sich sicherlich auch fragen "Wer hat das Päckchen geöffnet?" oder "Darf es überhaupt geöffnet werden? - Es gibt doch ein Postgeheimnis".

Alle Postsendungen, die in die Europäische Gemeinschaft verbracht oder aus dieser versandt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Im Rahmen dieser Überwachung prüft der Zoll beispielsweise:

  • ob für die Postsendung Einfuhrabgaben zu zahlen sind,
  • ob in der Postsendung Waren enthalten sind, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen und
  • ob alle für die Postsendung erforderlichen Angaben und Dokumente vorliegen.

Dazu ist es wichtig, dass der Zollbeamte genau weiß, was sich in einem Päckchen befindet. Die Beschreibung des Päckcheninhaltes auf der Zollinhaltserklärung oder anderen Unterlagen reicht hierzu häufig nicht aus.

Deshalb dürfen die Zollbehörden Sendungen, die im Postverkehr befördert werden, durch die Deutsche Post AG öffnen lassen und inhaltlich prüfen. Das Brief- und Postgeheimnis ist in dieser Hinsicht eingeschränkt. Die hierfür notwendigen rechtlichen Grundlagen befinden sich unter anderem im Zollkodex und im Zollverwaltungsgesetz.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch innerhalb der EG beförderte Postsendungen kontrolliert werden. Gemäß § 5 ZollVG hat die Deutsche Post AG den Zollbehörden Sendungen zur Nachprüfung vorzulegen, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Waren enthalten, deren Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr gegen gesetzliche Verbote oder Beschränkungen verstoßen könnte. Auch diese Sendungen dürfen geöffnet und inhaltlich geprüft werden.

Erhärten sich Anhaltspunkte für eine Straftat, so sind die Zollbehörden befugt, die betroffenen Waren der Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung und Entscheidung über eine Beschlagnahme der Sendung (§ 99 Strafprozessordnung) vorzulegen.

Quelle:
http://www.zoll.de
Gespeichert
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.15 | SMF © 2006, Simple Machines

Google
Google
Suche
Benutzerdefinierte Suche
Login

Benutzername:

Passwort:

 
Mit den Schnapper-Programmen, holen Sie sich die besten eBay Schnäppchen.
Partnerseiten
Total Hits
Wir hatten
22.445.787
Seitenzugriffe seit 28.11.2003

740 Web-Links
470.161 * besucht

485 Downloads
66.841 * gesaugt
= 212.104 MB

Alle Logos und Warenzeichen auf dieser Seite sind Eigentum der jeweiligen Besitzer und Lizenzhalter.
Im übrigen gilt Haftungsausschluss. Weitere Details finden Sie im Impressum.

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2003 - 2012 by mich-tipps.de

auktionsmonitor.info | bildmonitor.de | mich-seiten.de | mister-foto.eu | nagerbu.de | visitvegas.de


Seitenerstellung in 0.3024 Sekunden, mit 18 Datenbank-Abfragen